AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen als Download

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Quick Trade GmbH

1. Angebot
Als Angebot gelten nur schriftliche Dokumente, welche als
solche bezeichnet sind und welche die Quick Trade GmbH
(im Folgenden auch als „QT“ bezeichnet) für Dritte in
deren Auftrag herstellt bzw. ausführt und die in Form
individueller schriftlicher Preis- und Leistungsbeschreibung
an einen bestimmten Empfänger auf dessen Anfrage
übermittelt werden. Allgemein und insbesondere im
Internet oder Werbematerial veröffentlichte Preisangaben
geltend als freibleibend. Die zu einem Angebot
gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen,
Zeichnungen, Plänen (insbesondere Werbeflächenplänen)
und anderen Unterlagen behält sich die QT Eigentumsund
Urheberrecht vor; diese dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.

2. Vertragschluss
Allen Lieferungen und Leistungen der QT liegen
ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in der jeweils gültigen Fassung zugrunde, soweit nicht
ausdrücklich und in schriftlicher Form gesonderte
vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Von diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende
Regelungen des Kunden, insbesondere abweichende
Allgemeine Geschäftsbedingungen, werden auch durch
eine etwaige Auftragsbestätigung der QT nicht
Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch die
Übersendung (postalisch oder auch per Fax) eines von
seiten der QT erstellten Angebots und eine darauf
folgende durch den Kunde innerhalb der Angebotsfrist bei
der QT eingehenden schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande; die QT behält sich ein Zurückbehaltungsrecht
für den Fall vor, dass eine vom gesetzlichen Vertreter des
Kunden abweichende Person die Auftragsbestätigung
zeichnet und eine Bevollmächtigung auf Nachfrage nicht
belegt werden kann. Mit dem Zugang der
Auftragsbestätigung bei der QT gilt der Vertag als
verbindlich geschlossen. Eine abweichende oder mit
Zusätzen versehende Auftragsbestätigung durch den
Kunden gilt als neues Angebot, welches wiederum von der
QT ausdrücklich –gleich dem ursprünglichen Angebotangenommen
werden muss; § 151 BGB wird insoweit
abbedungen.
Ausnahmsweise kommt ein Vertrag auch ohne
Überseindung einer schriftlichen Auftragsbestätigung dann
zustande, wenn der Kunde der QT per elektronischer
Übermittlung oder durch Übersendung von
entsprechenden Datenträgern Druckunterlagen und/oder
Druckdaten zukommen läßt und der Wille erkennbar wird,
dass nach diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten
Quantität und Qualität hergestellt werden sollen. In diesem
Falle gelten der übliche Produktionspreis sowie der
nächste in der Produktionsplanung realisierbare
Fertigstellungstermin als Auftragsbestandteil.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise lauten auf Euro und gelten zzgl. der jeweils
geltenden und anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer
(derzeit 19%) und ausschließlich Verpackung, Fracht,
Versicherung, Porto und sonstiger etwaig anfallender
Kosten der Warenabgabe. Der jeweilige Rechnungsbetrag
ist sofort fällig und spätestens innerhalb von 10
Arbeitstagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge auf das
bekanntgegebene Geschäftskonto der QT zu überweisen.
Als Zugangszeitpunkt gilt die Gutschrift auf dem
Geschäftskonto der QT. Erfolgt keine Zahlung innerhalb
der genannten 10-Tage-Frist, gerät der Kunde ohne
gesonderte Mahnung ab dem 11 Tage ab
Rechnungsdatum in Verzug. Während des Verzuges
werden auf den Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe von
10% - Punkten über dem Basiszinssatz in der jeweils
geltenden Höhe berechnet; zudem vereinbaren die
Parteien, dass die QT berechtigt ist, EUR 0,66 pro
Verzugstag als Verwaltungskosten geltend zu machen. Ab einem Auftragsvolumen in Höhe von EUR 2.000,00 (netto)
ist die QT berechtigt, eine Teilrechnung über
Vorauszahlungen oder über der geleisteten Arbeit
entsprechende Teilzahlungen zu stellen. Ein Skontoabzug
auf Teil- oder Vorauszahlungsechnungen werden nur nach
Absprache gewährt.

4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des
vereinbarten Preises Eigentum der QT.

5. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot und
Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Die Abtretung etwaiger Forderungen gegen die QT durch
den Kunden an Dritte ist stets ausgeschlossen;
desweiteren ist die Aufrechnung mit Forderungen des
Kunden gegen die QT gegen Forderungen der QT gegen
den Kunden ebenfalls insoweit ausgeschlossen, als diese
von seiten der QT bestritten werden und/oder noch nicht
rechtskräftig über die Forderungen entschieden worden ist.
Desgleichen gilt für die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegenüber der
QT.
Die QT ist ihrerseits berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht
geltend zu machen bzw. die Einrede des nichterfüllten
Vertrages zu erheben, solange der Kunde etwaige
Vorkasse und/oder Teilrechnungen nicht begleicht.

6. Lieferung und Gefahrübergang (Abnahme)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde,
gelten sämtliche Lieferungen ab Werk (EXW). Ein
Versandt der hergestellten Produkte erfolgt auf Gefahr des
Kunden. Transportversicherungen werden von der QT nur
auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden
abgeschlossen.

7. Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach
bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt
diese mit dem Tag der Absendung der
Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag, an dem die
Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen
Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der
Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Druckvorlagen
usw. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils
unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den
Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner
Stellungnahme. Verlangt der Kunde nach der
Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche
die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue
Lieferzeit und zwar mit der Bestätigung der
Auftragsänderung. Für Überschreitung der Lieferzeit ist die
QT nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände,
welche die QT nicht zu vertreten hat, verursacht werden.
Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb, wie in
fremden, von denen die Herstellung und Transport
abhängig sind – verursacht durch Krieg, Aussperrung,
Aufruhr, Energie- oder Kraftstoffmangel, Versagen der
Verkehrsmittel, Arbeitsbeschränkungen sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der
Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten. Eine hierdurch
herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt
den Kunden nicht vom Auftrag zurückzutreten und/oder die
QT für den entstandenen Schaden haftbar zu machen.

8. Rücktritt vom Vertrag
Die QT behält sich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag
für den Fall vor, in welchem die QT durch die Ausführung
gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die Rechte eines
Dritten verletzt würde. In einem solchen Fall schuldet der
Kunde der QT die vereinbarte Vergütung abzüglich
ersparter Aufwendungen.

9. Lieferungsverzug
Bei Lieferungsverzug der QT ist der Kunde in jedem Fall
erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur
Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte
berechtigt. Ersatz entgangenen Gewinns kann nicht
verlangt werden.

10. Abnahmeverzug
Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so stehen
der QT die Rechte aus § 326 BGB zu. Des Weiteren steht
der QT aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles
Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Kunde die
Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach
Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht
prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen,
die die QT nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich,
dann ist die QT berechtigt, die Lieferung für Rechnung und
auf Gefahr des Kunden entweder selbst auf Lager zu
nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

11. Gewährleistung
Die Gewährleistung ist in solchen Fällen ausgeschlossen,
in denen die Abweichung des Ist- vom vertraglichen
Sollzustand (Mangel) auf eine Ermangelung oder einer
Fehlerhaftigkeit eines Proofs vor Druckbeginn
zurückzuführen sind. Mängelrügen sind innerhalb einer
Woche nach Lieferung zu erheben. Die Pflicht des Kunden
zur Untersuchung der gelieferten Produkte besteht auch,
wenn Ausfallmuster übersandt wurden. Mängel eines
Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung führen. Es kann nur Nacherfüllung
verlangt werden. Versteckte Mängel, die nach
unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen
nur dann gegen die QT geltend gemacht werden, wenn die
Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die
Ware das Werk verlassen hat, bei der QT eintrifft.
Abweichungen in der Beschaffenheit des von der QT
beschafften Materials können nicht beanstandet werden,
soweit sie in den Lieferungsbedingungen der zuständigen
Lieferindustrie, die auf Anforderung dem Kunden zur
Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie
auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede
zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit,
Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und
Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung,
Lackierung, Imprägnierung usw. haftet die QT nur
insoweit, als Mängel der Materialien vor deren
Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

12. Korrekturabzüge
Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Kunden zu
prüfen und der QT druckreif erklärt zurückzugeben. Die QT
haftet nicht für vom Kunden übersehene Fehler.
Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen
und gesetzten Manuskripten ist die QT nicht verpflichtet,
dem Kunden einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird
die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht
ausdrücklich verlangt, so beschränkt sich die Haftung für
Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderungen nach
Druckgenehmigung gehen alle Kosten, einschl. der Kosten
für Maschinenstillstand, zu Lasten des Kunden. Bei
farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten
geringfügige Abweichungen vom Original nicht als
berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für
den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem
Auflagendruck.

13. Mehr- oder Minderlieferung
Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage
geliefert. Der Kunde ist verpflichtet, ein Mehr- bzw.
Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10 %
anzunehmen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben oder
besonders schwierigen Drucken auf 15 %. Zusätzlich
erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- bzw.
Minderlieferung, wenn das Material vom Lieferanten
aufgrund der Lieferungsbedingungen der betr.
Fachverbände beschafft wurde um deren Toleranzsätze.
Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen,
Halb- & Fertigerzeugnissen
wie z. B. Druckarbeiten, Stehsatz, Monorollen,
Druckplatten, Rahmen und Schablonen aller Art, von
fremdem Material usw. erfolgt nur nach vorheriger
Vereinbarung und wird gesondert in Rechnung gestellt.

14. Vom Kunde beschafftes Material
Gleichviel welcher Art, ist der QT frei Haus zu liefern. Der
Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für
die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei
größeren Posten sind die mit der Zahlung oder
gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei zur Verfügungsstellung des
Materials durch den Kunden bleiben das
Verpackungsmaterial und die Abfälle durch
unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und
Fortdruck durch Beschnitt, Ausstanzungen und dergl.
Eigentum des der QT.

15. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster
Mehraufwendungen für durch die QT erstellte Skizzen,
Entwürfe, Probedrucke und Muster werden dem Kunden
berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

16. Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller
Druckvorlagen ist der Kunde allein verantwortlich. Das
Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in
jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck
an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und
dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklich
anderweitiger Regelung, bei der QT. Nachdruck aus
derjenigen Lieferung, die nicht Gegenstand eines
Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen
Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung der QT nicht
zulässig.
Lithografien, Pausen, Handauszüge, Druckplatten,
Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder
Glas), Prägeplatten, Rahmen, Siebe, Schablonen, Stanzen
und dergl. bleiben Eigentum der QT, auch wenn sie
gesondert in Rechnung gestellt werden. Die QT ist nicht
verpflichtet, Umdrucke von Lithografien und Kopien von
Kopiervorlagen an den Besteller zu liefern.
Der Kunde willigt hiermit zudem ein, dass die QT
berechtigt ist, die durchgeführten Druckaufträge nach
Umsetzung (Ausstattung) zu photographieren oder
anderweitig festzuhalten und auf der Webseite der QT
unter www.quick-trade.de unter dem Punkt Referenzen
zeitlich unbeschränkt zu veröffentlichen.

17. Versicherungen
Wenn die der QT übergebenen Manuskripte, Originale,
Druckstöcke, Papier, lagernde Drucksachen oder sonstige
eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser
oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, so hat
der Kunde die Versicherung selbst abzuschließen.

18. Satzfehler
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt. Dagegen werden
von der QT infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht
verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage
erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- oder
Autorenkorrekturen nach der dafür aufgewendeten
Arbeitszeit berechnet.

19. Haftungsausschlüsse
Für Schäden, die beim Ablösen von Folien an der
Lackierung entstehen wird nicht gehaftet, wenn trotz
fachgerechter Ablösung und Verwendung von
rückstandsfrei entfernbaren Folien aufgrund eines labilen
Untergrundes Lackschäden auftreten.

20. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts
anderes vorsieht, der Sitz der QT. Dies gilt auch für das
Mahnverfahren. Erfüllungsort ist Berlin.